Dienstleistungen

 

Einwohner-/Fremdenkontrolle

 

Wochenaufenthalter

Wer sich nur während der Woche in der Gemeinde Scheuren aufhält, meldet sich spätestens 14 Tage nach Wohnsitznahme als Wochenaufenthalter/in bei der Einwohner- bzw. Fremdenkontrolle an.

 

Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

  • Heimatausweis (bei der Wohnsitzgemeinde erhältlich)
  • AHV-Ausweis
     

 

Wohnsitzbescheinigung

Wohnsitzbescheinigungen können am Schalter der Gemeindeschreiberei bezogen oder online beantragt werden.

 

Kosten
Gebühr CHF 20.00 + CHF 1.00 Porto

 

Arbeitslosigkeit

Ab dem 1. Januar 2013 erfolgt die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung im Kanton Bern direkt bei einem der 14 Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und nicht mehr bei der Wohngemeinde. Wer im Kanton Bern wohnt und arbeitslos wird, sollte sich baldmöglichst bei einem RAV anmelden. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht notwendig.

 

Mitgebracht werden müssen nur ein Ausweispapier (Identitätskarte, Pass, Führerschein, Ausländerausweis) und die aktuellen Bewerbungsunterlagen. Ebenfalls umgehend bei der RAV melden sollen sich Personen, deren Arbeitgeber den Lohn nicht mehr auszahlen kann.

 

Regionales Arbeitsvermittlungs-Zentrum RAV

Zentralstrasse 63

Postfach

2501 Biel/Bienne
Tel 031 635 35 30
Fax 031 635 35 01
rav.biel@vol.be.ch
www.vol.be

 

Ausländerausweise - Verlängerung

Vor dem Ablauf des Ausländerausweises stellt der Migrationsdienst des Kantons Bern Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber automatisch die Verfallsanzeige zu. Diese muss ausgefüllt und unterschrieben innert Monatsfrist mit einer Kopie des gültigen Passes abgegeben werden. Ausländer/innen mit Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) aus einem Nicht-EU-Land oder Nicht-EFTA-Land müssen die Verfallsanzeige vom Arbeitgeber unterschreiben und ausfüllen lassen. Deshalb werden diese Verfallsanzeigen direkt dem Arbeitgeber zugestellt. Bitte geben Sie uns jeweils die Verfallsanzeige der gesamten Familienmitglieder ab, weil der kantonale Migrationsdienst diese nur gemeinsam bearbeitet.

 

Sobald der verlängerte Ausweis bei uns eintrifft, werden wir Ihnen dies schriftlich mitteilen (Dauer ca. 4 Wochen).

 

Datensperre

Die Gemeindeschreiberei erteilt einer Privatperson auf schriftliches, begründetes Gesuch oder persönliche Vorsprache Auskunft über folgende freie Einwohnerdaten:

  • Name
  • Vorname
  • Jahrgang
  • Beruf
  • Geschlecht
  • Adresse
  • Zivilstand
  • Heimatort
  • Datum des Zu- bzw. Wegzuges

 

Davon ausgenommen (Datenschutz):

  • Geburtsdatum
  • Arbeitgeber
  • Zivilstandsdaten
  • Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung
     

Aufgrund von Art. 13 des Datenschutzgesetzes kann ein Gesuch zur Sperrung der Einwohnerdaten eingereicht werden. Die Sperrung kann sich auf Sie, Ihr/e Ehepartner/in und die minderjährigen Familienangehörigen beziehen. Die Sperrung bezieht sich nicht auf Daten, die bei der Kirchgemeinde, einem Gemeindeverband oder beim Kanton registriert sind.


Gründe für Datensperren sind:

  • Schutz vor Neid und Missgunst
  • Schutz vor Belästigungen
  • Schutz vor Neugierde
  • Sicherheitsprobleme
  • Zusätzlicher Schutz vor Privatsphäre
  • Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens

Das Gesuch (mit Angabe der Personalien) kann bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden. 

 

Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten können trotz Sperrung erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt. 

 

Gesuch um Sperrung der Daten

 

Einbürgerung

Ordentliche Einbürgerung

 

Wichtige Informationen und Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung finden Sie auf der Website des Kantons Bern:

 

Link: Einbürgerung Kanton Bern

 

Damit ein Gesuch um Einbürgerung gestellt werden kann, muss die ausländische Person in der Schweiz eine Wohnsitzdauer von mindestens 12 Jahren nachweisen. Davon müssen mindestens 2 Jahre ohne Unterbruch in der Einbürgerungsgemeinde vor Einreichung des Gesuchs erfolgen. Die Wohnsitzdauer zwischen dem 10. und 20. Altersjahr zählt doppelt. Bei Jugendlichen, welche das Gesuch zwischen dem 15. und 25. Altersjahr einreichen, muss der Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde nicht mehr bestehend sein, es genügt der Nachweis eines 2-jährigen Wohnsitzes in dieser Gemeinde.

Auf dem Gesuch werden Angaben zur Person gemacht und sämtliche verlangten Dokumente müssen eingereicht werden. Die Gemeinde prüft die Unterlagen mit den Voraussetzungen für eine Einbürgerung und führt mit dem Gesuchsteller / der Gesuchstellerin ein Gespräch. Über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts entscheidet der Gemeinderat, die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts obliegt dem Regierungsrat des Kantons Bern.

 

 

Erleichtere Einbürgerung

Wichtige Informationen und Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung finden Sie auf der Website des Kantons Bern:

 

Link: Einbürgerung Kanton Bern

 

Eine erleichterte Einbürgerung ist nur für bestimmte Personengruppen möglich:

  • Wer mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist. (Erfordernisse: 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, seit 1 Jahr hier wohnhaft und 3 Jahre eheliche Gemeinschaft oder 6 Jahre eheliche Gemeinschaft bei Wohnsitz im Ausland)
  • Wer einen ausländischen Vater und eine schweizerische Mutter hat und vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde
  • Wer einen ausländischen Vater und eine Mutter hat, die das Schweizerbürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat

 

Heirat / Eintragung Partnerschaft

Haben Sie sich entschlossen, zu heiraten bzw. Ihre Partnerschaft eintragen zu lassen? Dann besuchen Sie für weitere Informationen die Webseite des Kantons Bern:

 

Link: Heirat Kanton Bern

 

Nach der Heirat / Eintragung Partnerschaft
Nachdem Sie geheiratet bzw. Ihre Partnerschaft eingetragen haben, erhalten wir eine schriftliche Mitteilung. Aufgrund dieser Meldung werden wir die Mutation in der Einwohnerkontrolle vornehmen.

 

Anschliessend bestellen wir für Sie beim Zivilstandsamt Ihres Heimatortes neue Heimatscheine. Wir werden die Niederlassungsausweise anpassen und Ihnen die neuen Ausweise zustellen. Die Gebühren für die Heimatscheine sowie für die Niederlassungsausweise werden Ihnen in Rechnung gestellt. Die alten (nicht mehr gültigen Niederlassungsausweise) sind bei Gelegenheit bei der Gemeindeschreiberei zur Annullierung abzugeben.

 

 

Scheidung / Auflösung eingetragene Partnerschaft

Die Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird uns durch das zuständige Zivilstandsamt gemeldet. Auch diese Zivilstandsänderung bewirkt, dass neue Heimatscheine ausgestellt werden müssen. Wir stellen Ihnen eine Heimatscheinbestellung zu. Die anfallenden Kosten werden Ihnen direkt in Rechnung gestellt. Anschliessend stellen wir Ihnen den neuen Niederlassungsausweis zu. Bitte lassen Sie uns Ihren alten Niederlassungsausweis zukommen. Dieser wird mit der Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ebenfalls ungültig.

 

Beglaubigungen

Beglaubigungen von Unterschriften müssen im Kanton Bern durch einen Notar erfolgen. Die Gemeindeschreiberei kann lediglich bestätigen, dass es sich um Kopien von Originaldokumenten handelt.

 

 

Beistandschaften

Für das Einleiten und Anordnen von vormundschaftlichen Massnahmen nach Art. 307 bis 455 ZGB ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel zuständig.

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel
Eckweg 8
Postfach 704
2501 Biel
Tel. 031 635 21 50

 

Link: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne

 

 

Geburt

Nachdem die Geburt beim zuständigen Zivilstandsamt registriert wurde, erhalten wir eine Geburtsmeldung. Bitte bringen Sie uns bei der nächsten Gelegenheit Ihre Niederlassungsausweise vorbei. Sie erhalten von uns neue. 


Wir benötigen anschliessend noch folgende Angaben Ihres Kindes:

  • Krankenkasse
  • Konfession

 

Pass- und Identitätskarte

Mit der Einführung des neuen Schweizerpasses hat sich auch das Antragsverfahren für Pass und Identitätskarte geändert. Ihren Ausweis beantragen Sie nicht mehr wie bisher auf Ihrer Gemeinde, sondern in einem der sieben Ausweiszentren im Kanton Bern.

 

Neu haben Sie auch die Möglichkeit auf der Seite www.schweizerpass.ch Ihren Ausweisantrag und die Terminreservation im Ausweiszentrum sicher und praktisch online abzuwickeln.

 

Oder vereinbaren Sie telefonisch über das Callcenter einen Termin Callcenter (031 635 40 00).

 

Testamente

Letztwillige Verfügungen (Testamente) können eigenhändig (handschriftlich) oder notariell (Verurkundung durch einen Notar) erstellt werden.

 

Der Gemeinderat oder ein Notar ist gesetzlich verpflichtet, das Testament nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin den gesetzlichen und eingesetzten Erben zu eröffnen. Deshalb ist es sinnvoll, sein Testament bei einem Notar oder bei der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz zu hinterlegen, damit dieses nach dem Tod sofort zum Vorschein kommt und die Wünsche der verstorbenen Person berücksichtigt werden können.

 

Personen mit Wohnsitz Scheuren können ihr Testament gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 bei der Gemeindeschreiberei deponieren (Gebührenreglement der Gemeinde Scheuren).

 

Hinterlegung
Übergeben Sie uns das Originaltestament in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse der Verfasserin oder des Verfassers und mit dem Datum des Testamentes persönlich am Schalter oder lassen Sie uns dieses per Post (eingeschrieben) zukommen. Haben Sie Ihr Testament notariell erstellen lassen, können Sie den Notar mit der Zustellung beauftragen. Falls Sie zu Hause eine Kopie aufbewahren möchten, sollten Sie den Vermerk "Original bei der Gemeinde Scheuren deponiert" anbringen.

 

Bestattungswunsch
Ein Bestattungswunsch kann auch bei uns hinterlegt werden. Zu beachten ist allerdings, dass dieser unbedingt in einem separaten Kuvert (nicht im gleichen Kuvert wie das Testament) mit der Aufschrift "Bestattungswunsch" eingelegt wird, da die Angehörigen und das Bestattungsinstitut sofort von diesem Wunsch Kenntnis haben müssen.

 

 

Todesfall

Umfassende Checklisten über die nötigen Vorkehrungen im Todesfall gibt es im Internet:

Pro Infirmis
ch.ch

 

 

Umzug (innerhalb der Gemeinde)

Umzüge innerhalb der Gemeinde sind der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen zu melden. 


Infolge des Umzuges wird ein neuer Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweis ausgestellt, weshalb der alte Ausweis der Einwohnerkontrolle retourniert werden muss.

 

 

Vorsorgeauftrag

Mit dem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person vorausschauend festlegen, wer sie vertreten soll, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist, wie zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls. Sie kann eine natürliche oder juristische Person als Vertreterin bezeichnen, die für sie im Fall der Urteils-unfähigkeit die persönlichen und/oder finanziellen Angelegenheiten erledigen soll.

 

Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten (handschriftlich, mit Datum und Unterschrift) oder öffentlich zu beurkunden. Die auftraggebende Person hat die Möglichkeit, dem Zivilstandsamt ihrer Wahl die Errichtung des Vorsorgeauftrags sowie den Hinterlegungsort zu melden. Die Informationen werden in die zentrale Datenbank „Infostar“ eingetragen.

 

Der Vorsorgeauftrag wird dann wirksam, wenn die Person, die ihn abgeschlossen hat, urteilsunfähig geworden ist. Bei Annahme des Vorsorgeauftrags vertritt die beauftragte Person die auftraggebende Person im Rahmen des betreffenden Vorsorgeauftrags und nimmt ihre Aufgaben sorgfältig wahr.
Quelle: KESB Kanton Bern

 

Hinterlegung
Ihr Vorsorgeauftrag kann wie bspw. auch ein Testament bei der Gemeinde Scheuren gegen eine einmalige Gebühr von CHF 30.00 hinterlegt werden. Übergeben Sie uns den Vorsorgeauftrag in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse des Verfassers oder der Verfasserin persönlich am Schalter.

 

 

 

Finanzverwaltung

Budget

Das Budget zeigt die finanziellen Ziele des folgenden Rechnungsjahres. Die einzelnen Budgetkredite sind verbindliche Vorgaben der Stimmberechtigen an den Gemeinderat. Nachkredite müssen durch das zuständige Organ beschlossen werden. Ein Aufwandüberschuss kann budgetiert werden, wenn dieser durch das Eigenkapital gedeckt ist oder der Bilanzfehlbetrag innert 8 Jahren abgeschrieben werden kann. Das Budget wird zusammen mit der Steueranlage durch die Stimmberechtigten beschlossen.

 

 

Finanzplan

Die mittelfristige Finanzplanung vereint die Finanz- und Aufgabenplanung als solches. Sie dient als mittel- bis langfristiges Planungsinstrument und zeigt das Regierungsprogramm in Zahlen. Finanzplanung ist ein Behelf zur Koordination und Bewältigung komplexer Sachzusammenhänge zwischen Zielen, Strategien, Massnahmen und verfügbaren Mitteln. Ausserdem soll sie ein Instrumentarium zur Beobachtung, Bestimmung und Korrektur des finanzpolitischen Kurses sein. Die Finanzplanung ist somit ein Frühwarn-, Führungs- und Kontroll-Instrumentarium der Exekutive.

 

Jahresrechnung

Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und der Bilanz, diese enthält in folgender Reihenfolge:

  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbericht
  • Übersicht
  • Finanzierungsausweis
  • Zusammenzug Bilanz
  • Zusammenzug Erfolgsrechnung nach Funktionen
  • Artengliederung Erfolgsrechnung
  • Artengliederung Investitionsrechnung
  • Abschreibungstabelle
  • Verpflichtungskreditkontrolle
  • Nachkredittabelle
  • Erfolgsrechnung
  • Investitionsrechnung
  • Bilanz
  • Bestätigungsbericht Rechnungsprüfungsorgan
  • Anhang

 

Hundehaltung - An- oder Abmeldungen

Sind Sie Hundehalter oder Hundehalterin, so melden Sie bitte Ihren Hund bei der Finanzverwaltung an, oder im Falle eines Todesfalles auch ab, damit Sie nicht bei der nächsten Fakturierung der Hundesteuern erneut eine Rechnung erhalten.

 

Mehr Informationen über das aktuelle Hundegesetz im Kanton Bern erhalten Sie hier:

 

 

Familienergänzende Kinderbetreuung
Betreuungsgutscheine

Die Gemeinde Scheuren hat auf den 01. August 2020 die Betreuungsgutscheine für die familienergänzende Kinderbetreuung eingeführt.

 

Wer kann ein Gesuch für einen Betreuungsgutschein stellen?
Berechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Scheuren, welche berufstätig sind, eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung absolvieren, nachweislich auf Stellensuche sind oder dessen Kind bzw. Kinder aufgrund einer erschwerten familiären Situation im Elternhaus bzw. für eine bessere Integration eine Betreuung durch eine Kindertagesstätte oder Tagesfamilie benötigen.

Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass Ihnen die Kita oder Tagesfamilie im Kanton Bern einen Betreuungsplatz zugesichert hat und diese über eine kantonale Zulassung zum Gutscheinsystem verfügt. Zudem darf das massgebende Familieneinkommen den Betrag CHF 160‘000.00 pro Jahr nicht übersteigen und das Arbeitspensum muss bei Alleinerziehenden mindestens 20% bzw. bei Paaren 120% betragen. Bei einem Kind ab dem Kindergarten wird ein Arbeitspensum bei Alleinstehenden von 40% und bei Paaren von 140% vorausgesetzt.

 

Wie stelle ich ein Gesuch für einen Betreuungsgutschein?
Bevor Sie einen Betreuungsgutschein beantragen können, benötigen Sie zwingend ein BE-Login. Sofern Sie sich bereits für Ihre Steuerangelegen-heiten im BE-Login registriert haben, können Sie dieselben Login-Daten verwenden. Haben Sie jedoch noch kein BE-Login, müssen Sie sich erst auf www.belogin.ch registrieren. Das Gesuch für einen Betreuungsgutschein erfolgt anschliessend über die Webapplikation kiBon (www.kiBon.ch).
Bevor Sie ein Gesuch stellen, empfehlen wir Ihnen, vorgängig mit der gewünschten Kita oder Tagesfamilie in Kontakt zutreten und abzuklären, ob diese über eine Zulassung über das Gutscheinsystem verfügen und noch freie Plätze haben.

 

Sobald Sie das Gesuch elektronisch erfasst haben und die Bestätigung der Kindertagesstätte bzw. Tagesfamilie erfolgt ist, senden Sie die Freigabequittung an:

 

Einwohnergemeinde Scheuren
Finanzverwaltung
Hauptstrasse 56
Tel. 032 355 15 23
E-Mail: finanz@scheuren.ch

 

Die Gemeinde Scheuren wird die Gesuche schnellstmöglich bearbeiten, damit die Betreuungsgutscheine jeweils ab dem 01. August eingelöst werden können.

 

Kunden ohne Internetzugang können das Gesuch für Betreuungsgutscheine unter Beilage aller nötigen Unterlagen auch schriftlich einreichen. 

 

Nähere Erläuterungen zum Gutscheinsystem finden Sie in der Informationsbroschüre für Eltern oder auf der Website der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern.

 

 Informationsbroschüre für Eltern
www.gef.be.ch (Betreuungsgutscheine)

 

 

 

AHV-Zweigstelle

AHV-Zweigstelle - Informationen einholen

Information und Beratung zu

  • Alters- und Hinterlassenenrenten
  • IV-Leistungen
  • Ergänzungsleistungen
  • Mutterschaftsversicherung und EO
  • Bezug Beiträge
  • Kinderzulagen
  • und weitere, im Bereich Sozialversicherungen
     

Die AHV-Zweigstelle Scheuren ist die Verbindungsstelle zwischen Abrechnungspflichtigen, Leistungsbezügern und der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Die Zweigstelle ist Ihre direkte Anlaufstelle. Gerne beantworten wir Ihre Fragen am Schalter, per Email oder telefonisch. Formulare und Merkblätter finden Sie direkt im Internet unter www.akbern.ch, oder Sie können Sie bei uns beziehen.

 

Adressen, Link für Formulare

 

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Chutzenstrasse 10

3007 Bern

www.akbern.ch

 

IV-Stelle des Kantons Bern

Chutzenstrasse 10

3007 Bern

www.ivbe.ch

 

Gesamtschweizerische Infostelle

AHV-IV-Infos

www.ahv-iv.info

 

IV-Anmeldung

Auskunft erteilt gerne die AHV-Zweigstelle Scheuren:
Hauptstrasse 56
2556 Scheuren
Tel. 032 355 15 23
finanz@scheuren.ch

 

Anmeldung Arbeitgeber (AHV)

Auskunft erteilt gerne die AHV-Zweigstelle Scheuren:

Hauptstrasse 56
2556 Scheuren
Tel. 032 355 15 23
finanz@scheuren.ch

 

  

Anmeldung Nichterwerbstätige (AHV)

Auskunft erteilt gerne die AHV-Zweigstelle Scheuren:

Hauptstrasse 56
2556 Scheuren
Tel. 032 355 15 23
finanz@scheuren.ch

 

 

Anmeldung Selbständigerwerbende (AHV)

Auskunft erteilt gerne die AHV-Zweigstelle Scheuren:
Hauptstrasse 56
2556 Scheuren
Tel. 032 355 15 23
finanz@scheuren.ch

 

Betreuungsgutschriften (AHV)

Auskunft erteilt gerne die AHV-Zweigstelle Scheuren:
Hauptstrasse 56
2556 Scheuren
Tel. 032 355 15 23
finanz@scheuren.ch

 

Ergänzungsleistungen

Die AHV-Zweigstelle Scheuren ist die Verbindungsstelle zwischen Abrechnungspflichtigen, Leistungsbezügern und der Ausgleichskasse des Kantons Bern.

 

Die Zweigstelle ist Ihre direkte Anlaufstelle. Gerne beantworten wir Ihre Fragen am Schalter, per Email oder telefonisch.

 

Formulare und Merkblätter finden Sie direkt im Internet unter www.akbern.ch oder Sie können Sie bei uns beziehen.

 

Ausgleichskasse des Kantons Bern
Chutzenstrasse 10
3007 Bern
www.akbern.ch

 

Hinterlassenenrenten

Die AHV-Zweigstelle Scheuren ist die Verbindungsstelle zwischen Abrechnungspflichtigen, Leistungsbezügern und der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Die Zweigstelle ist Ihre direkte Anlaufstelle.

 

Gerne beantworten wir Ihre Fragen am Schalter, per Email oder telefonisch.

 

Formulare und Merkblätter finden Sie direkt im Internet unter www.akbern.ch oder Sie können Sie bei uns beziehen.

 

Ausgleichskasse des Kantons Bern
Chutzenstrasse 10
3007 Bern
www.akbern.ch

 

 

IV-Anmeldung

Auskunft erteilt gerne die AHV-Zweigstelle Scheuren:
Hauptstrasse 56
2556 Scheuren
Tel. 032 355 15 23
finanz@scheuren.ch

 

Rentenvorausberechnung (AHV)

Auskunft erteilt gerne die AHV-Zweigstelle Scheuren:
Hauptstrasse 56
2556 Scheuren
Tel. 032 355 15 23
finanz@scheuren.ch

 

 

 

 

Bauverwaltung

Baubewilligung - Baugesuch einreichen

Hier gelangen Sie zu den Baugesuchsformularen.

 

eBau - Elektronisches Baubewilligungsverfahren
Ab April 2020 können Sie Ihr Baugesuch elektronisch einreichen.
Über folgenden Link gelangen Sie auf eBau: http://www.be.ch/ebau


Die Gemeinde Scheuren verfügt in diesem Bereich über eine Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung von Orpund. Diese prüft im Baubewilligungsverfahren im Wesentlichen, ob das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

 

Gerne werden Sie auch vor Einreichen des Baugesuches beraten.

 

Bauverwaltung Orpund
Gottstattstrasse 12
Postfach 171
2552 Orpund
Tel. 032 / 356 03 10
gemeindeverwaltung@orpund.ch
www.orpund.ch

 

 

 

WebGIS

Hier gelangen Sie zum GeoplanGIS

 

 

 

Steuern

Amtliche Bewertung

Der amtliche Wert bildet den Vermögenswert eines Grundstückes. Jeder amtliche Wert wird aufgrund eines Augenscheines und einer Beurteilung durch kantonale Schätzer festgesetzt. Dabei wird den besonderen Verhältnissen jedes einzelnen Grundstückes Rechnung getragen. Nach jeder Neubewertung eröffnet die kantonale Steuerverwaltung der Eigentümerin, dem Eigentümer des Grundstückes den neuen amtlichen Wert (inkl. Eigenmietwert).

 

Die für jedes Grundstück geführten Protokolle werden bei der Gemeindeverwaltung aufbewahrt und können von den Eigentümer:innen bzw. Nutzniesser:innen eingesehen werden.

 

Auf Verlangen werden gebührenpflichtige Kopien erstellt.

 

 

Liegenschaftssteuer

Die Einwohnergemeinde Scheuren erhebt in Anwendung von Art. 258ff des Steuergesetzes (StG) auf die amtlichen Werte eine Liegenschaftssteuer.

 

Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres im Register der amtlichen Werte der Einwohnergemeinde Scheuren als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

 

Der Satz der Liegenschaftssteuer wird jährlich zusammen mit dem Voranschlag an der Gemeindeversammlung festgelegt.

 

 

Hundetaxe

Junghunde, die am 1. August des Rechnungsjahres noch nicht 6 Monate alt sind, bleiben für dieses Jahr taxfrei, müssen jedoch bei der Amicus-Datenbank registriert werden.  Die Registration erfolgt durch den Tiertarzt. Sie als Hundehalter können sich auch bei der Amicus-Datenbank anmelden, um bespielsweise Ihre persönlichen Daten anzupassen oder Ihren Hund abzumelden. Oder Sie können Änderungen gerne auch der Finanzverwaltung Scheuren melden.

Gemäss Gebührentarif beträgt die Hundetaxe pro Hund CHF 80.00 (gültig ab 01.01.2022).

 

 

Quellensteuer 

Quellensteuerpflichtig sind Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, aber keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, oder durch Heirat mit einer ausländischen Person mit Ausweis C oder Schweizerbürgerrecht verheiratet sind.


Nähere Informationen zum Anmelde- und Bezugsverfahren erhalten Sie auf der Seite der Kantonalen Steuerverwaltung unter www.fin.be.ch

 

Steuererklärung Fristverlängerung

Die Steuererklärung muss jeweils bis 15. März bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. In begründeten Fällen kann ein Fristverlängerungsgesuch an folgende Adresse gerichtet werden:

 

Dienstleistungszentrum
Kreis Seeland
Bahnhofplatz 10
Postfach
2501 Biel

 

Für die Behandlung des Gesuches wird eine Gebühr von Fr. 20.00 erhoben.

 

Online Fristverlängerungen hingegen sind kostenlos.

 

 

Erlassgesuch

Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden.

 

Massgebend für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Diese ergeben sich aus einem Monatsbudget, welches direkt auf dem offiziellen Formular auszufüllen ist.

 

Das Erlassgesuch ist schriftlich - mit dem amtlichen Formular der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Diese prüft das Erlassgesuch und entscheidet abschliessend über die Gemeindesteuern. Über die Kantonssteuern und die direkte Bundessteuer entscheidet die kantonale Steuerverwaltung auf der Basis des gleichen Gesuches.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Steuerverwaltung des Kantons Bern.

 

 

Sperren der Daten des Steuerregisters

Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte. Die Steuerregister sind öffentlich.


Folgende Informationen werden auf Anfrage bekanntgegeben:

  • Steuerbares Einkommen
  • Steuerbares Vermögen
  • Amtlicher Wert der Grundstücke in der eigenen Gemeinde
     

Den Gemeinden ist es gestattet, die Steuerregister gegen Gebühr zu veröffentlichen oder öffentlich aufzulegen (Art. 164 StG). Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht. 

 

Gemäss Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes kann jede Person die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist. Die Bekanntgabe der Daten ist trotz Sperre zulässig, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist.

 

 

Gebühren

Abfallentsorgung

 Abfallreglement
 Abfuhrkalender 2023

 Übersicht Abfuhrdaten 2023

 

Abwassergebühren

 Abwasserreglement mit Gebührentarif 

 

Grünabfuhrvignetten

Verkaufsstellen

Gemeindeverwaltung Scheuren


Preise

  • Grünvignetten 60lt: Einzeln CHF 1.50, 10er-Büchlein CHF 15.00
  • Grünvignetten 240 lt: Einzeln CHF 6.00, 10er-Büchlein CHF 60.00
     

Behälter / Abmessungen der Bündel

  • Bündel (max. 1.50 m Länge und 0.50 m Durchmesser): 1 x 60 lt Vignette
  • Gebinde (max. 60 Liter Inhalt): 1 x 60 lt Vignette
  • Container (bis 240 Liter, pro 60 Liter Inhalt): 1 x 240 lt Vignette
     

 

 

Diverses

Altersfragen

www.fachstelle-altersfragen.ch

 

Ambrosia

Seit ein paar Jahren breitet sich die Problempflanze Ambrosia in der Schweiz aus. Der Blütenstaub kann starke Allergien auslösen. Bei weiterer Verbreitung besteht eine grosse Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung. Seit dem 1. Juli 2006 müssen Standorte dieser Pflanzen gemeldet und die Pflanzen vernichtet werden.

 

Meldung und Bekämpfung ist obligatorisch

  • Allergiker sollten den Pflanzen fern bleiben.
  • Pflanzen ausreissen, bevor sie blühen, unbedingt aber vor der Samenbildung.
  • Beim Ausreissen Handschuhe und während der Blütezeit Staubmaske tragen.
  • Mit der Wurzel ausreissen, nicht nur abschneiden.
  • Pflanzen mit dem Hauskehricht entsorgen, nicht in die Grünabfuhr oder auf den Kompost geben.
  • Vorkommen bei der Gemeindeverwaltung oder direkt bei der Fachstelle für Pflanzenschutz des Kantons Bern, Rütti, 3052 Zollikofen (Tel. 032 910 51 53) melden.
  • Den Garten, besonders im Bereich, wo Vogelfutter gestreut wird, regelmässig kontrollieren

 

Bienen- / Wespennester

Die Feuerwehr BASSS bekämpft im Notfall Wespen- und Hornissennester und entfernt "Bienentrauben".
Industriestrasse 1
2555 Brügg
Telefon: 032 372 71 05
Telefax: 032 372 71 06
E-Mail: andreas.burri@bruegg.ch

 

Energieberatung Seeland

www.energieberatung-seeland.ch

 

Feuerbrand

Der Feuerbrand ist eine sehr gefährliche, meldepflichtige Bakterienkrankheit. Er ist für Mensch und Tier ungefährlich, kann aber bei starkem Befall einen Baum in einigen Wochen abtöten.

Wir bitten Sie, Ihre Gärten von Juni bis Ende August regelmässig zu kontrollieren.

Befallen werden ausschliesslich Kernobstbäume (Äpfel, Birnen, Quitten) und einige Zier- und Wildpflanzen (alle Arten von Cotoneaster, Feuerdorn, Feuerbusch, Felsenbirne, Weissdorn, Vogelbeere, Mehlbeere). Symptome von Feuerbrand sind: Blätter verfärben sich vom Stiel her braun, Triebe sind U-förmig abgebogen, Blätter werden nesterweise braun und ledrig.

Falls Sie an einer Pflanze einen Feuerbrandverdacht feststellen, bitten wir Sie, absterbende Pflanzenteile nicht zu berühren - es besteht grosse Verschleppungsgefahr - sondern unverzüglich der Gemeindeverwaltung (Tel. 032 355 15 56) zu melden. Der Feuerbrandkontrolleur, Oskar Fischer, wird bei Ihnen vorbeikommen und die nötigen Massnahmen einleiten.

Zwischen Mitte Juni und Ende August wird der Kontrolleur, Oskar Fischer, an exponierten Stellen Kontrollen durchführen.

Wir bitten Sie um Verständnis und danken für Ihre Mithilfe.

Feuerbrandbeauftragter der Gemeinde Scheuren ist Oskar Fischer, Scheuren

 

Feuerungskontrollen

Die Feuerungskontrollen werden jeweils alle zwei Jahre durchgeführt.

Feuerungskontrolleur:
Sascha Dietrich
Südstrasse 22
2504 Biel

Tel. 079 733 46 79 oder s.dietrich.gmbh@gmail.com

 

Feuerwehr

Seit dem 1. Januar 2004 arbeiten die Gemeinden Aegerten, Brügg, Scheuren, Schwadernau und Studen im Bereich der Feuerwehr nach dem Modell der sogenannten "Sitzgemeinde", wobei die Gemeinde Brügg die Rolle der Sitzgemeinde übernimmt.

Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Feuerwehrorganisation Regio BASSS hat sich bewährt. Effizienz der Organisation und Sicherheit gegenüber der Bevölkerung konnte somit in den BASSS-Gemeinden optimiert werden.

Wichtige Merkmale des Sicherheitsreglements:

Allgemeines
Die Gemeinde Brügg erfüllt die durch den Bund oder den Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich Feuerwehr und der Bewältigung ausserordentlicher Lagen auf dem Gemeindegebiet wie auch für weitere Gemeinden. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Vertrag mit den angeschlossenen Gemeinden.

Feuerwehr
Der Gemeinderat bestimmt die Altersgrenze, innerhalb welcher Frauen und Männer der Feuerwehrpflicht unterstellt sind. Das kantonale Recht befreit gewisse Personen vom aktiven Feuerwehrdienst. Der Gemeinderat bestimmt über die Höhe der jährlichen Ersatzabgabe im Rahmen des durch den Kanton festgelegten Höchstansatzes. Wer Feuerwehrdienst leistet, ist von der Feuerwehrersatzabgabe befreit.

Finanzhaushalt
Die Sicherheitskommission unterbreitet dem Gemeinderat jährlich einen Entwurf des Voranschlages für die Feuerwehr. Stimmen die Gemeinderäte der Hälfte aller Gemeinden einschliesslich Brügg dem Voranschlag zu, stellt der Gemeinderat die entsprechenden Aufwendungen als gebundenen Aufwand in den Voranschlag ein.

Gemeinderat
Der Gemeinderat regelt durch Verordnung die Feuerwehrdienstplicht, die Ersatzabgaben sowie die Gebühren und Einsatzkosten.

Sicherheitskommission
Die Sicherheitskommission legt im Rahmen der übergeordneten Vorgaben die Organisation der Feuerwehr fest und erlässt im Bereich der Feuerwehr die erforderlichen Verfügungen. Sie entscheidet unter anderem, ob eine feuerwehrdienstpflichtige Person aktiven Dienst leisten oder eine Ersatzabgabe bezahlen muss.

 

Fundbüro

Gefundenen Gegenstand abgeben
Gefundene Gegenstände können bei der Gemeindeschreiberei abgegeben werden. Die Fundsachen werden dann 1 Jahr bei der Gemeindeschreiberei aufbewahrt. Bargeld, Gebrauchsartikel wie Sportgeräte, Schmuck, Uhren usw., welche nach Ablauf eines Jahres noch nicht vom Besitzer abgeholt worden sind, können nach schriftlicher Einladung durch die Gemeindeschreiberei von den Findern abgeholt werden.

Verlorenen Gegenstand melden
Verlorene Gegenstände können bei der Gemeindeschreiberei gemeldet werden. Die Meldung muss möglichst genaue Angaben über den verlorenen Gegenstand sowie Ort und Datum des Verlustes enthalten. Wird ein auf die Beschreibung passender Gegenstand abgegeben, wird der Besitzer benachrichtigt.

Gegenstand abholen
Für abgeholte Gegenstände ist eine Gebühr von Fr. 10.00 zu entrichten.

 

Gastgewerbliche Einzelbewilligung

Für einmalige bzw. kurzfristige Anlässe/Veranstaltungen ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung erforderlich. Bei Handel mit alkoholischen Getränken ist in jedem Fall ein Jugendschutzkonzept beizulegen.


Bei einer Festwirtschaft (Handel mit Lebensmitteln) ist zusätzlich noch ein Hygienekonzept beizulegen. Sie können die entsprechenden Formulare bei der Gemeindeschreiberei beziehen oder direkt im Internet herunterladen. Die vollständigen Formulare sind spätestens 30 Tage vor dem Anlass bei der Standortgemeinde des Anlasses abzugeben. Die Gemeindeschreiberei prüft Ihre Eingabe und leitet das Gesuch an den Regierungsstatthalter zur abschliessenden Beurteilung weiter.

Gastgewerbliche Einzelbewilligung
Hinweisblatt für Einzelbewilligung
Betriebsbewilligung für einen Gastbetrieb
Hygienekonzept
Jugendschutzkonzept
Gesuch um Überzeitbewilligung

 

 

Grundbuchamt

http://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organi...

 

Handlungsfähigkeitzeugnis beantragen

Für volljährige Personen kann ein Handlungsfähigkeitszeugnis bezogen werden (ersetzt das Leumundszeugnis). Handlungsfähigkeitszeugnisse bescheinigen die Handlungsfähigkeit einer Person. Das Zeugnis können Sie persönlich am Schalter der Gemeindeschreiberei, telefonisch oder online bestellen.

 

Kabelfernseher-Empfang 

http://www.evard.ch/index.php

 

Kaminfeger

Messerli Kaminfeger GmbH

Bundkofen 521
3054 Schüpfen

Tel. 031 879 18 49

 

Kindes- und Erwachsenenschutz

https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organ...

 

Krankenkassen - Prämienverbilligung

Das Anrecht auf Prämienverbilligung wird in der Regel aufgrund der definitiven Steuerdaten des Vorvorjahres automatisch berechnet. Falls Sie Anrecht auf Prämienverbilligung haben, werden Sie von uns schriftlich darüber informiert.

 

Sie können jedoch einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Ihr Anrecht kann nicht automatisch überprüft werden.
  • Ihre finanziellen Verhältnisse ändern sich dauerhaft und erheblich oder Ihre familiären Verhältnisse haben sich geändert. 

Die Prämienverbilligung können Sie nur für das laufende Kalenderjahr beantragen; d.h. der Antrag muss im laufenden Jahr bis spätestens am 31. Dezember bei uns eintreffen.

 

Hier geht es zum Onlineantrag

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Amtes für Sozialversicherungen.


Amt für Sozialversicherungen - Prämienverbilligung

 

Lärm

Wird die Gemeinde wegen Lärmfragen kontaktiert, handelt es sich meist um Emissionen, welche vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als "übrige Lärmarten" bezeichnet werden - wie zum Beispiel Lärm von Festanlässen, Rasenmähern, bellenden Hunden oder Kuhglocken. Für diese Geräuschquellen gibt es keine Belastungsgrenzwerte. Die Störwirkung muss deshalb im Einzelfall beurteilt werden.


Das Gemeindepolizeireglement vom Dezember 2010 enthält unter Art. 5 folgende Bestimmungen zum Thema Lärm:

  • Zwischen 22.00 und 06.00 Uhr darf kein Lärm verursacht werden.
  • Zwischen 12.00 und 13.30 Uhr ist die Mittagsruhe zu beachten.


Der Betrieb von lärmintensiven Gartengeräten (Rasenmähern, Häckslern, Trimmern und dergleichen ist untersagt:

  • A an Wochentagen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr
  • B an Samstagen vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr
  • C während der Mittagsruhe nach Absatz 2 sowie
  • D an Sonntagen und an öffentlichen Feiertagen.


Mehr Informationen zum Thema Lärm finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

 

 

Lotto / Lotterie - Bewilligung beantragen

Für die Durchführung von Tombolas, Lottos, Ballonwettflügen oder Spielen wie Redlet, Zwirbelen und Glücksrad ist keine Bewilligung mehr notwendig.

Eine Lotteriebewilligung erhalten Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten mit Sitz im Kanton Bern.

Lotterien für gemeinnützige und wohltätige Zwecke müssen mindestens von regionaler Bedeutung sein. Es werden nur Veranstaltungen bewilligt, bei denen die Teilnahme durch den Kauf eines Loses erfolgt.

Sie können die entsprechenden Formulare bei der Gemeindeschreiberei beziehen oder herunterladen. Das Gesuchsformular ist vollständig, unterzeichnet und mit allen Beilagen bei der Polizei- und Militärdirektion, Abteilung Fonds und Bewilligungen, Kramgasse 20, 3011 Bern einzureichen. Das Gesuch muss bis am 30. September des Jahres vor dem Beginn des Losverkaufs eingereicht werden. Der Entscheid über das Gesuch wird im Verlaufe des Monats November eröffnet. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingegangen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.pom.be.ch unter der Rubrik Lotterie- und Sportfonds.

 

Mietamt

Die regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura Seeland ist zuständig für alle Schlichtungsgesuche, die in ihrer Gerichtsregion anfallen.

Schlichtungsbehörde Berner Jura - Seeland

 

Mütter- und Väterberatungsstelle

http://www.mvb-be.ch

 

Robidog-Säcke

Robidog-Säcke können kostenlos bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden.

 

Scheuren Post

Die Informationsbroschüre der Gemeinde Scheuren "Scheuren Post" erscheint zweimal jährlich und wird sämtlichen Haushalten in Scheuren mit dem Anzeiger zugestellt. 

Redaktionsschlüsse:
Ausgabe Frühling: jeweils Anfang April
Ausgabe Herbst: jeweils Anfang Oktober 

 

Schlichtungsbehörde Berner Jura- Seeland

Die regionale Schlichtungsbehörde Berner Jura Seeland ist zuständig für alle Schlichtungsgesuche, die in ihrer Gerichtsregion anfallen.

Schlichtungsbehörde Berner Jura - Seeland

 

Sektionschef

Sektionschef Seeland
Papiermühlestrasse 17v
Postfach
3014 Bern 22

Tel. 031 634 92 11
Fax. 031 634 92 13
am.bsm@pom.be.ch

www.pom.be.ch

 

Siegelung

Im Todesfalle wird der Siegelungsbeamte mit den Nachkommen Kontakt aufnehmen zwecks Aufnahme eines Siegelungsprotokolls.

 

Solaranlagen - Solarpotentialkataster Seeland

Seit August 2015 ist der Solarpotentialkataster Seeland auf der Homepage www.solarplattformseeland.ch aufgeschaltet. Damit steht interessierten Bauherren, Solarteuren sowie Verwaltungen ein zentrales und informatives Werkzeug zur Planung und Realisierung von Solaranlagen zur Verfügung.

 

Sozialdienst

 Sozialdienst Orpund

 

 

Spartageskarten Gemeinden der SBB

www.spartageskarte-gemeinde.ch

 

Bedingungen

 

Die Spartageskarten Gemeinden

  • gelten am gewählten Tag bis um 5 Uhr des Folgetags auf sämtlichen Strecken des GA-Geltungsbereichs.
  • sind kontingentiert. Alle Gemeinden und Städte greifen auf das gleiche schweizweite Kontingent zu. Ist dieses ausgeschöpft, kann schweizweit bei keiner anderen Gemeinde oder Stadt mehr eine Spartageskarte Gemeinde für den gewünschten Reisetag gekauft werden.
  • gibt es, je nach Verfügbarkeit, für die 1. und die 2. Klasse.
  • sind mit und ohne Halbtax erhältlich.
  • sind nur im Vorverkauf erhältlich: ab 6 Monate im Voraus und bis maximal zu einem Tag vor der Reise. Sie können nicht am Reisetag gekauft werden.
  • sind in zwei verschiedenen Preisstufen erhältlich: Die tiefere Preisstufe steht bis maximal 10 Tage vor dem Reisetag zur Verfügung.
  • sind nur personalisiert erhältlich. Die Reisenden müssen sich beim Kontrollpersonal des öffentlichen Verkehrs mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder einem gültigen öV-Abonnement (zum Beispiel auf dem SwissPass) ausweisen können. Ein Weiterverkauf oder eine Weitergabe ist deshalb nicht möglich.
  • können bei einem Verlust durch die ausgebende Gemeinde/Stadt nachgedruckt/-versandt werden.
  • sind nicht für Kinder und Hunde erhältlich. Mit dem bestehenden Kinder- bzw. Hundesortiment reisen Kinder und Hunde günstiger:
    sbb.ch/kinder
    sbb.ch/hunde
  • können in Ausnahmefällen erstattet werden. Siehe unter Erstattungsmöglichkeiten.
  • sind direkt nach dem Kauf zu prüfen (korrekte Personalien, korrektes Reisedatum usw.) und allfällige Fehler sofort der ausgebenden Gemeinde bzw. Stadt zu melden, damit allenfalls ein Umtausch vorgenommen werden kann.

 

Spezielle Angebotsbedingungen

  • Falls Sie mit einem Halbtax und einer Spartageskarte Gemeinde 2. Klasse reisen, können Sie für Fahrten in der 1. Klasse einen Tagesklassenwechsel sowie ermässigte, streckenbezogene (Spar-)Klassenwechsel kaufen. Falls Sie kein Halbtax besitzen, lösen Sie einen streckenbezogenen (Spar-)Klassenwechsel zum vollen Preis.
  • Mit einem Halbtax lösen Sie für Reisen mit zahlreichen Bergbahnen und Anschlussverbindungen Billette zum ermässigten Preis. Ohne Halbtax kaufen Sie Anschlussbillette zum vollen Preis.
  • Die Spartageskarten Gemeinde können zusammen mit der Junior-Karte und der Kinder-Mitfahrkarte genutzt werden.

 

Erstattungsmöglichkeiten

Erstattungen sind wie bei den übrigen Sparangeboten des Nationalen Direkten Verkehrs nur in folgenden Ausnahmefällen gegen einen Selbstbehalt von zehn Franken möglich:

  • Mehrfach gekaufte identische Spartageskarten Gemeinde. (Die Spartageskarten Gemeinde sind vorzuweisen.)
  • Spartageskarte Gemeinde für falsche Kundengruppe (bspw. Halbtax statt Vollpreis) gelöst. (Die Spartageskarte Gemeinde sowie das Halbtax (falls vorhanden) sind vorzuweisen)
  • Reiseunfähigkeit (Krankheit, Unfall). (Ein gültiges und vom Arzt oder der Ärztin unterzeichnetes Reiseunfähigkeitszeugnis ist vorzuweisen)
  • Todesfall der Kundin oder des Kunden. (Die Todesurkunde ist vorzuweisen)
  • Erstattung beim nachträglichen Kauf von persönlichen Abonnementen (z.B. GA) durch die Kundin oder den Kunden (in diesem Fall entfällt der Selbstbehalt). (Das neue Abo ist vorzuweisen)

Tritt einer der aufgeführten Ausnahmefälle ein, wenden Sie sich für eine Erstattung bitte an die Gemeinde, bei welcher Sie die Spartageskarte Gemeinde gekauft haben. Die Gemeinde reicht den Erstattungsantrag anschliessend bei der SBB zur Prüfung ein. Bei einer Bewilligung wird Ihnen die Spartageskarte Gemeinde anschliessend durch die Gemeinde/Stadt erstattet.

 

 

Spitex

http://www.spitexaarebielersee.ch/

 

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Strafregisterauszug bestellen

Strafregisterauszüge können am einfachsten am Postschalter bestellt und bezahlt werden. Die Post leitet die Bestellung an das Schweizerische Strafregister weiter. Dieses stellt die Auszüge innert weniger Tage direkt zu.

Auszüge können auch online bestellt und bezahlt werden:

www.strafregister.admin.ch

 

Strom

Auskunft erteilt:
BKW Energie AG
Dr. Schneider-Strasse 12
2560 Nidau
Tel. 058 477 22 00


Tageseltern

www.tageselternverein-studen.ch

 

 

Waffenerwerbsschein

Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheines können Sie bei der Gemeindeschreiberei beziehen oder im Internet herunterladen. Das vollständig ausgefüllte Formular ist bei der Wohnsitzgemeinde abzugeben.

 

 

Zivilschutz

http://www.zso-nidau-plus.ch/zivilschutz/willkomme...


Zurückschneiden der Bäume und Sträucher

Die Strassenverordnung des Kantons Bern schreibt vor, dass Bäume und Sträucher weder in das Strassenprofil hineinragen noch die Strassenübersicht beeinträchtigen dürfen.


Es gilt Folgendes:

 

  • Für hochstämmige Bäume gelten folgende, ab Mitte der Pflanzstelle gemessene Strassenabstände: Innerorts 3 m ab Fahrbahnrand bzw. 1.5 m ab Gehweghinterkante, ausserorts 4 m bzw. 5 m ab Fahrbahnrand.
  • Für die übrigen Bäume, Einfriedigungen, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais, Getreidearten) sowie Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand.
  • Höhere Einfriedigungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
  • Für gefährliche Einfriedigungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 m ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 m ab Gehweghinterkante.
  • Bei Kurven, Kreuzungen und überall dort, wo eine gute Übersicht gewährleistet sein muss, dürfen Einfriedigungen und Zäune die Höhe von 0.6 m nicht überschreiten.
  • Das Strassengebiet ist bis auf eine Höhe von 4.5 m und wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von einhängenden Ästen freizuhalten.
  • Über Geh- und Radwegen gilt eine freie Durchgangshöhe von 2.5 m.
  • Bepflanzungen wie Bodendecker usw., die über den Bundstein in die Fahrbahn hinauswachsen, sind bis hinter die Strassengrenze zurückzuschneiden.
  • Der Abstand von elektrischen Leitungen hat mindestens 1 m zu betragen.
  • Bäume und Sträucher im Bereich von Hydranten sind soweit zurückzuschneiden, dass eine Bedienung gewährleistet bleibt.
  • Für Unfälle, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, kann der Grundeigentümer haftbar gemacht werden.